SRH Gesundheitszentrum Nordschwarzwald

Ihr Weg zur Reha

Sie benötigen eine Rehabilitationsmaßnahme? Wir haben die Antwort auf die wichtigsten Fragen zum Thema Rehabilitation und Ihrem Weg dort hin.

Wann bekomme ich eine Rehabilitation?

Sie erhalten eine Rehabilitationsmaßnahmne, wenn bei Ihnen die medizinische Voraussetzung einer körperlichen oder seelischen Erkrankung mit der Aussicht auf eine dauerhafte Einschränkung vorliegt. Auch chronische Krankheiten oder belastende Umwelteinflüsse, die zu einer dauerhaften Erkrankung führen, machen eine Rehabilitation notwendig.

Unterschiede zwischen Anschlussrehabilitation, Anschlussheilbehandlung, Medizinische Rehabilitation?

Bei der Rehabilitation gibt es verschiedene Rehabilitationsmaßnahmen. Wir erklären Ihnen was der Unterschied zwischen einer Anschlussrehabilitation (AR) bzw. einer Anschlussheilbehandlung (AHB) und einer medizinischen Rehabilitation ist.

Eine Anschlussrehabilitation/ Anschlussheilbehandlung findet in der Regel unmittelbar nach einer akuten Krankheit bzw. einem Krankenhausaufenthalt statt. Zwischen dem Krankenhausaufenthalt und dem Beginn der Anschlussrehabilitation/ Anschlussheilbehandlung dürfen nicht mehr als 14 Tage liegen. Die Anschlussrehabilitation/ Anschlussheilbehandlung kann sowohl stationär als auch ambulant durchgeführt werden. Wichtig ist, dass eine medizinische Notwendigkeit vorliegt.

Eine medizinische Rehabilitation dient der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit. Auch sie kann, wie die Anschlussrehabilitation/ Anschlussheilbehandlung, sowohl stationär als auch ambulant durchgeführt werden. Eine medizinische Rehabilitation wird in der Regel höchstens alle 4 Jahre genehmigt. In Ausnahmefällen auch früher, wenn eine medizinische Dringlichkeit vorliegt.

Wie beantrage ich eine medizinische Rehabilitation?

Jede medizinische Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen selbst beantragt werden. Dazu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes erforderlich. Antragsvordrucke erhalten Sie vom jeweiligen Kostenträger. In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) oder Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) die zuständigen Kostenträger. Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für eine medizinische Rehabilitation.

Nach Eingang des Antrags klären die Kostenträger untereinander die Zuständigkeit. Ist der zuerst angesprochene Kostenträger nicht zuständig, leitet er den Antrag innerhalb einer kurzen Frist an den nächsten weiter.

Wie beantrage ich eine Anschlussrehabilitation (AR)/ Anschlussheilbehandlung (AHB)?

Bei vielen Erkrankungen oder operativen Eingriffen ist eine Rehabilitation im Anschluss an die Behandlung im Akutklinikum erforderlich. Der Sozialdienst in Ihrem Akutkrankenhaus kann Ihnen weiterhelfen,  ob für Ihre Erkrankung oder Operation eine AR/AHB durch den Kostenträger genehmigt wird.

Für diese Fälle haben die Kostenträger besondere Antragsverfahren entwickelt. So ist eine zügige Verlegung in eine Rehabilitationsklinik bzw. AR/AHB-Klinik gewährleistet. Alle erforderlichen Schritte kann der behandelnde Arzt im Krankenhaus einleiten. Auch der Sozialdienst der Klinik unterstützt Sie bei der Antragstellung und organisiert die Verlegung.

Was ist das Ziel einer Rehabilitation?

Die medizinische Rehabilitation hat das Ziel durch eine ganzheitliche Versorgung und ein individuelles Therapieprogramm den Rehabilitanden zurück in den Alltag zubringen. Mit einer Rehabilitation sollen verschiedene Lebensumstände, wie Pflegebedürftigkeit, Frührente und der Verlust der Arbeit verhindert werden.

Habe ich Anspruch auf eine Rehabilitation?

Laut §4 im Sozialgesetzbuch I (SGB I) hat jeder  Anspruch auf eine Rehabilitation und das Recht notwendige Maßnahmen zu erhalten mit welchen die Leistungsfähigkeit, sowie der Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit erreicht werden. Um eine Rehabilitation zu erhalten müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein:

  • Medizinische Notwendigkeit
  • Rehabilitationsfähigkeit des Patienten
  • Positive Rehabilitationsprognose
  • Genehmigung durch Kostenträger
  • Gefährdung der Erwerbsfähigkeit

Wer ist zuständig?

Die Rentenversicherung (RV) ist meist zuständig, wenn durch eine Rehabilitation Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit abgewendet werden können (z.B. Vermeidung von Frühverrentung). Sie ist für Erwerbstätige, Arbeitssuchende, Bezieher einer Rente wegen Erwerbsminderung der richtige Ansprechpartner. Im Eilverfahren werden so auch kurzfristig Heilverfahren von der RV genehmigt, sodass der Anspruch etwa auf Krankengeld vorerst gesichert bleibt.

Versicherte, die arbeitsunfähig erkrankt sind und deren Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist, können über die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) aufgefordert werden, eine medizinische Rehabilitation zu beantragen.

Wann ist die Rentenversicherung (RV) zuständig?

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) finanziert Rehabilitationsleistungen, wenn diese erforderlich sind, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu vermeiden oder Beschwerden zu lindern. Allerdings nur dann, wenn die Erwerbsfähigkeit nicht erheblich gefährdet oder gemindert ist.

Die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) ist oftmals Ansprechpartner, wenn kein anderer Kostenträger vorrangig zuständig ist oder wenn Vorsorgeleistungen notwendig sind, z.B. um einer drohenden Behinderung oder Pflegebedürftigkeit vorzubeugen.

Sprechen Sie mit Ihrem Haus- oder Facharzt über Ihren Wunsch nach einer medizinischen Rehabilitation. Er wird Sie beraten, welche Rehabilitationsart medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend unterstützen.

Wo befinden sich die Begleittier-Zimmer und wie sind diese Zimmer ausgestattet?

Die Zimmer für Rehabilitand: innen mit Begleittieren befinden sich in einem separaten Abteil + Flur auf dem Klinikgelände.
Die Begleittier-Zimmer verfügen über einen abwischbaren Boden sowie abwaschbaren Möbeln.

Für Ihren Vierbeiner stehen 2 Näpfe bereit sowie einem Kratzbaum für Katzen.


Neben der Zimmertüre befindet sich ein Steckbrief zu Ihrem Begleittier, als Information für unserer Mitarbeiter: innen sowie ein Türanhänger mit dem Hinweis „Nicht eintreten“, welcher im Bedarfsfall verwendet werden kann.